Allgemeine Geschäftsbedingungen der Filmlagune GmbH, Konsul-Smidt-Straße 8C, 28217 Bremen, gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von FILMLAGUNE erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die FILMLAGUNE mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der FILMLAGUNE ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn FILMLAGUNE auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Leistungen von FILMLAGUNE / Mitwirkung des Kunden

(1) FILMLAGUNE erbringt Dienstleistungen im Bereich der Film- und Videoproduktion sowie der entsprechenden Konzipierung für Unternehmen. Die Dienstleistungen bestehen regelmäßig aus einem konzeptionellen Anteil und einem produzierenden Anteil durch FILMLAGUNE.

(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen steht vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von FILMLAGUNE zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch FILMLAGUNE, bleibt der Vergütungsanspruch von FILMLAGUNE unberührt.

(3) Der Kunde muss FILMLAGUNE jeweils unverzüglich und für FILMLAGUNE kostenlos sämtliche Inhalte zur Verfügung stellen, die für die Leistungen von FILMLAGUNE im Rahmen der Kundenbeziehung erforderlich sind.

(4) Gegebenenfalls durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand hat der Kunde zu tragen. Der Vergütungsanspruch von Filmlagune bleibt in diesem Fall unberührt.

(5) Kosten und Spesen in Bezug auf Dreharbeiten (z.B. für Anreise, Mieten, Darsteller, Genehmigungen, etc) sind nicht Bestandteil der Vergütung von Filmlagune. Diese Kosten werden im Angebot gegenüber dem Kunden jedoch regelmäßig ausgewiesen, sind aber nicht verbindlich. Etwaige Abweichungen hat der Kunde zu tragen.

(6) In Bezug auf die von FILMLAGUNE zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht FILMLAGUNE in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

(7) FILMLAGUNE ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.

(8) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die Beratungsleistungen von FILMLAGUNE erforderlichen technischen Voraussetzungen auf Seiten des Kunden stets vorliegen. Sollte der Kunde diese Voraussetzungen nicht einhalten, bleibt der Vergütungsanspruch von FILMLAGUNE unberührt.

(9) Filmlagune darf den Kunden für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsende in jedem Medium als Referenz benennen und dafür auch aktuelle Logos des Kunden verwenden (zB von dessen aktueller Webseite).

(10) Vorbehaltlich individueller Vereinbarung ist Filmlagune nicht zur Überlassung von Rohfilmdaten an den Kunden verpflichtet.

 

§ 3 Zustandekommen von Verträgen

(1) Der Vertragsschluss zwischen FILMLAGUNE und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.  

(2) Der Kunde erhält auf Wunsch von FILMLAGUNE eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

 

§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Konzeptionelle Leistungen von FILMLAGUNE (Drehbuch, Storyboard, Planung, etc) unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern darüber hinaus eine Leistung abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.

(2) FILMLAGUNE kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.

(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. FILMLAGUNE kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber FILMLAGUNE nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und FILMLAGUNE überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.

(5) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist FILMLAGUNE verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.

(6) FILMLAGUNE ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.

(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird FILMLAGUNE dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von FILMLAGUNE gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von Filmlagune hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.

(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

 

§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die von FIMLAGUNE mitgeteilten Preise für Konzipierung und Produktion sind Pauschalen und verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese tatsächlich anfällt.

(2) Die Bezahlung der Leistungen von FILMLAGUNE erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von FILMLAGUNE ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von FILMLAGUNE ist anders lautend. Eine FILMLAGUNE erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde FILMLAGUNE nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dafür ist das im Anhang zu diesen AGB befindliche Muster zu benutzen.

(4) FILMLAGUNE stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an FILMLAGUNE zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

(7)
Der Vertragspartner ist darüber informiert, dass die durch den Auftrag entstehenden Forderungen an die Meridiem Finanz GmbH, Kieshecker Weg 240, 40468 Düsseldorf, sowie an ein refinanzierendes Institut abgetreten werden können, wobei diese Unternehmen dann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch berechtigt sind, die in Zusammenhang mit den abgetretenen Forderungen stehenden Daten zu speichern, zu verarbeiten oder zu nutzen und Auskünfte der SCHUFA Holding AG in Wiesbaden einzuholen. Mail: info@meridiem-finanz.de Tel: 06331 80 84 804 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Zahlungen ausschließlich auf das auf den Rechnungen angegebene Zahlungskonto zu leisten sind.

 

§ 6 Kündigung, Laufzeit

(1) Der Vertrag hat die die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.

(2) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.

(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

 

§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch FILMLAGUNE beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei FILMLAGUNE eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei FILMLAGUNE vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält FILMLAGUNE sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber FILMLAGUNE in Verzug, ist FILMLAGUNE berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. FILMLAGUNE wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.

 

§ 8 Erfüllung

(1) FILMLAGUNE wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. FILMLAGUNE ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Ist FILMLAGUNE gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von FILMLAGUNE unberührt.

 

§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme

Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns uns gegenüber zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

 

§ 10 Schutzrechte Dritter

Der Kunde gewährleistet, dass FILMLAGUNE überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt FILMLAGUNE insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

 

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält vorbehaltlich individueller (stets schriftlicher) Absprache mit Filmlagune ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf die von FILMLAGUNE erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse eingeräumt für einen Zeitraum von 5 Jahren. Die Nutzung der Ergebnisse ist auf den Einsatz im Internet beschränk. Die Veröffentlichung auf anderen Plattformen (wie z.B. im Fernsehen) benötigt zusätzliche Absprache. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von FILMLAGUNE für den Kunden erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen,  Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die FILMLAGUNE nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an FILMLAGUNE über.

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird vorbehaltlich anderweitiger individueller (stets schriftlicher) Absprache ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

 

§ 12 Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von der FILMLAGUNE anderweitig eingeräumt.

 

§ 13 Haftung

(1) FILMLAGUNE haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FILMLAGUNE nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet FILMLAGUNE nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

 

§ 14 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an FILMLAGUNE die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.

(2) Sofern FILMLAGUNE für den Kunden Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) verarbeiten soll, wird darüber eine separat zu vergütende Vereinbarung (schriftlich) zwischen den Parteien getroffen.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von FILMLAGUNE maßgebend.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von FILMLAGUNE (momentan Bremen). Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von FILMLAGUNE.

 

AGB Stand: 20.02.2024 © Vervielfältigung verboten